Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Aktuelles > Neuigkeiten
Acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, auch wenn sie es selbst wünschen.
Während der Schutzfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld. Bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schutzfrist gebührt Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter u.a. mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden:
Elternkalender (→ AK)
§ 5 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Bauen
Erben und Vererben
Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft)
Führerschein
Geburt
Gewalt in der Familie
Grundbuch
Heirat
Jobs
Kinderbetreuung
Personalausweis
Pflege
Reisepass
Todesfall
Umzug
Wohnen