Bauplätze in Imst

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Siedlungsgebiet Sonnberg / Projekt Sonnberg 2000

Vergaberichtlinien

Die Stadtgemeinde Imst vergibt im Bereich Sonnberg entsprechend dem Bebauungskonzept rund 65 Einzel- und Doppelhausparzellen.

 Situationsplan Sonnberg 2000. (c) maps.google

Eingebettet zwischen Gunglgrün und Sonnberg/Weinberg:
Neues Siedlungsgebiet in Imst Sonnberg 2000.

Die Gesamtverwertung erfolgt vorläufig in drei Abschnitten (A, B, C) - Datei herunterladen: PDFLageplan

Abschnitt A
Im ersten Datei herunterladen: PDFAbschnitt A sind derzeit (Stand 29.09.2016) noch 1 Einzelhausparzelle (Gst. 4157/463) und 1 Doppelhausparzelle (Gst. 4157/455) zu vergeben.

Abschnitt B
Im Abschnitt B sind sämtliche Parzellen bereits vergeben..

Abschnitt C
Im Abschnitt C sind sämtliche Parzellen bereits vergeben.

Größe, Preise
Die Grundstückgrößen liegen bei den Doppelhausparzellenzwischen ca. 340 – 400 m² (€ 120,--/m²) und bei den Einzelhausparzellen zwischen ca. 430 m² - 530 m² (€ 145,--/m²).

Die Vergabe erfolgt entsprechend der unten angeführten Vergaberichtlinien:
   
Das Ansuchen um Erwerb eines Grundstückes ist in schriftlicher Form beim Stadtamt Imst einzubringen. Dem Ansuchen ist der Nachweis für die Finanzierung des Grundkaufes durch ein Bankinstitut anzuschließen.

Die Ansuchen werden entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens im Gemeindeamt behandelt.  Sollten mehrere Ansuchen für eine Bauparzelle am selben Tag eingelangt sein, so entscheidet, wenn sämtliche Bewerber die Vergabevoraussetzungen erfüllen, der Gemeinderat nach Billigkeitsüberlegungen. Die Vergabe der Grundstücke/Bauplätze erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.

Bauplätze werden vergeben an:
a) Natürliche Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen.

b) Natürliche Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre einen Hauptwohnsitz in Imst angemeldet haben.

c) Natürliche Personen bzw. deren EhepartnerIn/LebensgefährtenIn die nicht Eigentümer eines Wohnhauses sind oder kein für eine Bebauung geeignetes Grundstück besitzen.

d) Natürliche Personen bzw. deren EhepartnerIn/LebensgefährtenIn, die ein Wohnhaus (Eigentumswohnung) im Besitze ihrer Eltern zur Verfügung haben oder deren Eltern ein für eine Bebauung geeignetes Grundstück besitzen, haben ausreichend zu begründen, warum sie dieses nicht in Anspruch nehmen.

Klauseln:
Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, für jede Antragstellung die notwendige Voraussetzungen zu prüfen und demnach eine Entscheidung zu treffen, insbesondere auch in der Hinsicht, dass offensichtliche Umgehungs- oder Spekulationsabsichten ausgeschlossen werden.

Der Gemeinderat befindet darüber, ob die Vergaberichtlinien erfüllt sind oder nicht und behält sich in besonderen Fällen das Recht vor, ein Grundstück/Bauplatz auch dann zu vergeben, wenn diese Voraussetzungen nicht bzw. teilweise nicht erfüllt sind.

Mit dem Bau des Wohnhauses ist innerhalb von zwei Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages zu beginnen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Bedingung erhält die Gemeinde ein im ersten Grundbuchsrang eingetragenes Wiederkaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis.

Das Wohnhaus ist innerhalb von fünf Jahren ab Unterfertigung des Kaufvertrages bezugsfertig herzustellen. Zur Absicherung dieser Bedingung erhält die Gemeinde ein Vor- und Wiederkaufsrecht. Das Wiederkaufsrecht erfolgt zu den Grundkosten zuzüglich den tatsächlich mittels Rechnungen nachgewiesenen Baukosten.
 
Der Käufer hat für mindestens fünfzehn Jahre seinen Hauptwohnsitz in Imst zu begründen, d.h., dass das errichtete Wohnhaus der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen muss. Zur Absicherung dieses Zweckes erhält die Gemeinde ein Vorkaufsrecht auf die Liegenschaft.

Das Wiederkaufsrecht erlischt mit Bezugfertigstellung des Wohnhauses. Spätestens nach Ablauf von 15 Jahren erlöschen die Vor- und Wiederkaufsrechte der Gemeinde.

Die Verlegung von öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Kanal, Strom, Telefon etc.) erfolgt grundsätzlich in öffentlichen Wegen und Plätzen. Sollte eine Beanspruchung privater Flächen erforderlich sein, ist dies entschädigungslos zu dulden.

Imst, 16.09.2008
Letzte Änderungen: 06.02.2012/06.04.2011 /29.09.2016


Weitere Informationen - Kontakt:
Stadtbauamt Imst | Herbert Weirather | Telefon +43 (0)5412 6980-31 | bau.weirather(a)imst.tirol.gv.at