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Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Seitens der Stadt Imst wird auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen, insbesondere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI 1960/159 idgF, hingewiesen: Lesen Sie mehr...
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